AGB - City Werk Leipzig GmbH - Schilder Leipzig

Allgemeine Geschäftsbedingungen City Werk Leipzig GmbH

1. Geltungsbereich der Lieferbedingungen
1.1 Allen Vereinbarungen liegen ausschließlich nachfolgende Bedingungen zugrunde.
1.2 Abweichende Bedingungen des Bestellers, die nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, sind nicht verbindlich.

2. Verträge
2.1 Verträge sind erst mit schriftlicher Bestätigung des Lieferanten geschlossen.
2.2 Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten.
2.3 Wird die Zeichnung zur Anfertigung der Schilder durch den Lieferanten erstellt, bedarf diese der ausdrücklichen Zustimmung des Bestellers.

3. Korrekturabzüge, Muster, Entwürfe
3.1 Mit der Freigabeerklärung vorgelegter Korrekturabzüge oder dem Verzicht des Bestellers auf diese Vorlage ist der Lieferant von jeder Verantwortung für deren Richtigkeit entbunden.
3.2 Werden Muster und Entwürfe vom Lieferanten gefertigt sind diese als sein geistiges Eigentum zu betrachten. Eine weitere Verwendung gegenüber Dritten bedarf unserer Zustimmung.

4. Schutzrechte
Werden bei der Anfertigung von Schildern nach Zeichnung, Muster oder sonstigen Angaben des Bestellers, Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt der Besteller den Lieferanten von sämtlichen Ansprüchen frei.

5. Lieferung
5.1 Die vom Lieferanten genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht eine ausdrückliche schriftliche Fixierung erfolgte.
5.2 Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und gilt als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt das Werk verlassen hat oder bei vereinbarter Abholung durch den Besteller diesem Versandbereitschaft gemeldet wurde.
5.3 Bei Lieferverzug ist eine angemessene Nachfrist zu setzen.
5.4 Bei späteren Änderungen des Vertrages, die Einfluss auf die Lieferfrist haben, verlängert sich diese in angemessenem Umfang.
5.5 Soweit der Lieferant trotz Anwendung der ihm zumutbaren Sorgfalt infolge des Eintritts unvorhersehbarer außergewöhnlicher Ereignisse an der Erfüllung seiner Lieferverpflichtung gehindert wird – insbesondere behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe und Arbeitskampffolgen, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Hilfsstoffe, so verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang.
5.6 Wird durch vorgenannte Ereignisse die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird der Lieferant von seiner Verpflichtung frei, ohne dass der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen kann. Treten die vorgenannten Hindernisse beim Besteller ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für seine Abnahmepflicht.
5.7 Die Partner sind verpflichtet, dem anderen Teil Hindernisse der vorbezeichneten Art unverzüglich mitzuteilen.

6. Versand
6.1 Für den Versand innerhalb Deutschlands werden die Versandkosten pauschal in Rechnung gestellt. Der Versand in das europäische Ausland wird nach Gewicht berechnet.
6.2 Der Versand erfolgt ab Werk, sofern keine andere Vereinbarung getroffen ist.
6.3 Die Versandart ist dem Ermessen des Lieferanten überlassen.
6.4 Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Ware dem Versandbeauftragten übergeben worden ist.
6.5 Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung bzw. die Abnahme aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft beim Besteller auf ihn über.

7. Toleranzen
7.1 Der Lieferant ist zu Teillieferungen berechtigt.
7.2 Aus technischen Gründen sind Über- oder Unterlieferungen bis zu 10% aus der erteilten Bestellmenge nicht zu vermeiden und berechtigen daher nicht zu Beanstandungen.

8. Preise, Angebote
8.1 Preise sind grundsätzlich Nettopreise und gelten ab Werk zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
8.2 Angebote werden freibleibend und unverbindlich erstellt. Sie haben eine Gültigkeit von 4 Wochen ab Tag der Ausstellung.

9. Werkzeugkosten
Bei gesonderter Berechnung der Werkzeugkosten kann der Besteller nach Ablauf einer Frist von 2 Jahren seit Auftragserteilung die Übertragung des Eigentums an den Werkzeugen verlangen.

10. Zahlungsbedingungen
10.1 Alle Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.
10.2 Bei Überschreitung des Zahlungsziels ist der Lieferant berechtigt, 12% Verzugszinsen zu berechnen.
10.3 Tritt nach Vertragsabschluss durch eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers eine Gefährdung des Anspruchs auf das dem Lieferanten zustehende Entgelt ein, so kann er Vorauszahlung oder Sicherheit binnen angemessener Frist fordern und die Leistung bis zur Erfüllung seines Verlangens verweigern.
10.4 Bei Verweigerung des Bestellers oder fruchtlosem Fristablauf ist der Lieferant berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
10.5 Der Besteller kann nur mit vom Lieferanten anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.

11. Eigentumsvorbehalt
11.1 Der Lieferant behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. (Vorbehaltsware)
11.2 Der Besteller ist berechtigt, über die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsverkehr zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Lieferanten rechtzeitig nachkommt.
11.3 Der Besteller darf die Ware weder verpfänden, noch zur Sicherheit übereignen.
11.4 Der Besteller ist verpflichtet, die Rechte des Lieferanten beim Weiterverkauf der Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern.
11.5 Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt er an den Lieferanten ab; der Lieferant nimmt diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und des Einziehungsrechtes des Lieferers ist der Besteller solange zur Einziehung berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Lieferanten nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät.
11.6 Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist der Lieferer berechtigt, die einstweilige Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, soweit dadurch der Produktionsablauf im Betrieb des Bestellers nicht nachhaltig gestört wird.
11.7 Ist die Ware durch den Besteller inzwischen weiterverarbeitet worden, so wird der Lieferant Miteigentümer der neu entstandenen Ware im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem der anderen weiterverarbeitenden Ware.
11.8 In all den vorstehend aufgeführten Fällen verwahrt der Besteller die Ware unentgeltlich für den Lieferanten.
11.9 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die dem Lieferanten abgetretenen Forderungen und Sicherheiten hat der Besteller den Lieferanten unverzüglich, unter Beifügung des Pfändungsprotokolls, zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.
11.10 Der Lieferant verpflichtet sich, die ihm nach vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert der Vorbehaltsware und der abgetretenen Forderungen die zu sichernde Forderung um mehr als 20% übersteigt.

12. Gewährleistung, Mängelrüge
12.1 Ist die angelieferte Ware mangelhaft, so hat der Lieferant – nach seiner Wahl – unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Bestellers Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Minderung kann zwischen Lieferanten und Besteller vereinbart werden.
12.2 Die Feststellung solcher Mängel muss innerhalb von 28 Tagen ab Versand der Ware, bei zunächst nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich nach deren Feststellung, schriftlich mitgeteilt werden.
12.3 Geringe Mängel an Material und Oberfläche, die mit bloßem Auge aus ca. 50 cm nicht mehr erkennbar sind sowie geringe Unregelmäßigkeiten der Farbe, die das Gesamtbild des Schildes nicht unzumutbar beeinträchtigen, berechtigen nicht zu Abzügen oder zur Abnahmeverweigerung.
12.4 Die Frist zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung beträgt 3 Wochen ab Zugang der Mängelrüge beim Lieferanten, soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde.
Lässt der Lieferant die Nachfrist verstreichen, ohne den Mangel beseitigt, Ersatz geliefert oder eine Gutschrift erteilt zu haben, so ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

13. Sonstige Schadensersatzansprüche
13.1 Schadensersatzansprüche aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, schuldhafter Verletzung von Nebenpflichten, Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Lieferanten oder seiner Erfüllungsgehilfen.

14. Erfüllungsort, Gerichtsstand
14.1 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie Gerichtsstand ist der Hauptsitz des Lieferanten.
14.2 Soweit einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Lieferbedingungen aus irgendwelchen Gründen rechtsunwirksam sind, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.